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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den B2B-Onlineshop der KLING Charging Solutions GmbH

Geltungsbereich: Ausschließlich Verkauf und Versand von Produkten – insbesondere Ladestationen und Zubehör – an Unternehmer. Keine Installation, Planung, Inbetriebnahme, Wartung, Backend-, Abrechnungs- oder sonstigen Dienstleistungen.

§ 1 Anbieter, Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Anbieter und Vertragspartner ist die KLING Charging Solutions GmbH, Am Höhenstein 3, 82387 Antdorf, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 288160, vertreten durch die Geschäftsführer Nikolaus Kling und Robin Kling (nachfolgend „KCS").

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren, die über den Onlineshop von KCS geschlossen werden. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. KCS ist berechtigt, vor Vertragsschluss einen geeigneten Nachweis der Unternehmereigenschaft zu verlangen.

(3) Diese AGB gelten nicht für individuell vereinbarte Planungs-, Beratungs-, Installations-, Montage-, Tiefbau-, Inbetriebnahme-, Wartungs-, Betriebs-, Backend-, Monitoring-, Abrechnungs- oder sonstige Dienst- oder Werkleistungen. Für solche Leistungen gelten ausschließlich die hierfür gesondert geschlossenen Verträge.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn KCS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn KCS in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefert.

§ 2 Vertragsschluss und technische Angaben

(1) Produktdarstellungen im Onlineshop sind kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung. Der Kunde gibt mit Betätigung der abschließenden Bestellschaltfläche ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über die im Warenkorb enthaltenen Produkte ab.

(2) Eine automatisierte Eingangsbestätigung dokumentiert nur den Eingang der Bestellung und stellt noch keine Annahme dar. Der Vertrag kommt durch ausdrückliche Auftragsbestätigung in Textform, durch Versandbestätigung oder durch Auslieferung der Ware zustande, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

(3) KCS kann das Angebot innerhalb von fünf Werktagen annehmen. Als Werktage gelten Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von KCS.

(4) Maßgeblich für Art, Umfang und Beschaffenheit der Ware sind die Auftragsbestätigung sowie die vereinbarte Produktbeschreibung. Angaben in Katalogen, Datenblättern, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Leistungsangaben sind nur Beschaffenheitsvereinbarungen, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Öffentliche Äußerungen des Herstellers bleiben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unberührt.

(5) KCS darf handelsübliche oder technisch notwendige Änderungen vornehmen, sofern die vereinbarte Funktion und die berechtigten Interessen des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Eine Ersetzung durch ein gleich- oder höherwertiges Modell bedarf der Zustimmung des Kunden, sofern nicht lediglich unwesentliche Änderungen vorliegen.

§ 3 Preise, Versandkosten und Zahlung

(1) Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie zuzüglich Versand-, Verpackungs-, Versicherungs-, Zoll- und sonstiger Nebenkosten, soweit diese nicht ausdrücklich als im Preis enthalten ausgewiesen sind.

(2) Es gelten die im Bestellvorgang ausgewiesenen Zahlungsarten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. KCS kann Lieferung gegen Vorkasse oder von einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.

(3) Der Kunde gerät nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug. KCS kann die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale verlangen; der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(4) Aufrechnen darf der Kunde nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

§ 4 Lieferung, Lieferzeit und Teillieferungen

(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn KCS sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt hat. Eine Lieferfrist beginnt nicht vor vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen, Eingang geschuldeter Vorauszahlungen sowie Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden.

(2) KCS darf zumutbare Teillieferungen vornehmen. Zusätzliche Versandkosten hierdurch trägt KCS, sofern die Teillieferung nicht auf Wunsch des Kunden erfolgt.

(3) Nicht von KCS zu vertretende Ereignisse, insbesondere höhere Gewalt, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen, Embargos, Cyberangriffe auf Lieferketten, nicht vorhersehbare Transportstörungen sowie nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung trotz rechtzeitig abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts, verlängern Lieferfristen angemessen. KCS informiert den Kunden unverzüglich. Dauert das Hindernis länger als acht Wochen an oder ist die Leistung dauerhaft unmöglich, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten; bereits erbrachte Gegenleistungen werden erstattet.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, kann KCS Ersatz der hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und Schäden verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 5 Versand, Gefahrübergang und Incoterms®

(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Lager bzw. Versandort von KCS an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald KCS die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat (§ 447 BGB). Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung sowie bei zulässigen Teillieferungen. Verzögert sich der Versand aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft über.

(3) Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen. KCS tritt dem Kunden auf Verlangen etwaige Ansprüche gegen den Frachtführer oder Transportversicherer ab, soweit diese abtretbar sind; die gesetzlichen Verpflichtungen von KCS bleiben unberührt.

(4) Incoterms® finden nur Anwendung, wenn sie für den konkreten Vertrag ausdrücklich unter Angabe der benannten Stelle bzw. des benannten Bestimmungsortes und der Fassung „Incoterms® 2020" vereinbart werden. Im Widerspruchsfall geht die konkrete Individualvereinbarung diesen AGB vor.

(5) CIF (Cost, Insurance and Freight) wird ausschließlich für geeignete See- oder Binnenschiffstransporte und nur durch ausdrückliche Einzelvereinbarung verwendet. Für multimodale, Paket-, Kurier-, Luft- oder reine Straßentransporte gilt CIF nicht. Soweit für solche Transporte eine Incoterms®-Klausel vereinbart werden soll, ist insbesondere CIP oder FCA – jeweils mit exakt benanntem Ort – gesondert zu vereinbaren. Ohne solche Vereinbarung gelten ausschließlich die Absätze 1 bis 3.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) KCS behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor („Vorbehaltsware").

(2) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt KCS bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags einschließlich Umsatzsteuer ab; KCS nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt bis zum Widerruf zur Einziehung ermächtigt. KCS wird die Einziehungsbefugnis nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

(3) Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für KCS. Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen erwirbt KCS Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Kunde verwahrt das entstehende Allein- oder Miteigentum für KCS.

(4) Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und Zugriffe Dritter unverzüglich mitzuteilen. KCS gibt Sicherheiten auf Verlangen frei, soweit ihr realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; KCS wählt die freizugebenden Sicherheiten aus.

§ 7 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Ist der Kunde Kaufmann, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Offene Transportschäden sind nach Möglichkeit bei Ablieferung gegenüber dem Frachtführer zu dokumentieren; dies berührt die gesetzlichen Mängelrechte gegenüber KCS nicht.

(2) Auch ein nichtkaufmännischer Unternehmer hat die Ware nach Ablieferung innerhalb angemessener Frist auf erkennbare Abweichungen und Schäden zu prüfen und KCS festgestellte Mängel unverzüglich in Textform mit einer nachvollziehbaren Fehlerbeschreibung mitzuteilen. Gesetzliche Rechte werden durch diese Obliegenheit nur insoweit eingeschränkt, wie dies im unternehmerischen Verkehr zulässig ist.

§ 8 Beschaffenheit, Einsatzvoraussetzungen und Installation

(1) Der Kunde ist für Auswahl, Dimensionierung, Standort, Netzanschluss, Kompatibilität mit Fahrzeugen, Backend- und Lastmanagementsystemen sowie für die Einhaltung der am Einsatzort geltenden öffentlich-rechtlichen, technischen und netzbetreiberseitigen Anforderungen verantwortlich, soweit KCS diese Punkte nicht ausdrücklich als geschuldete Beratung übernommen hat.

(2) Installation, Anschluss, Parametrierung und Inbetriebnahme sind nicht Bestandteil des Kaufvertrags. Sie dürfen nur durch entsprechend qualifizierte und, soweit erforderlich, beim Netzbetreiber eingetragene Fachunternehmen unter Beachtung der Herstellerunterlagen, anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.

(3) Erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen, Netzanschlusskapazitäten, Kommunikationsverbindungen, SIM-Karten, Backendverträge, Mess- und Eichrechtskonzepte sowie laufende Software- oder Cloudlizenzen sind vom Kunden zu beschaffen, sofern sie nicht ausdrücklich als Lieferumfang bezeichnet sind.

§ 9 Mängelrechte

(1) Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Rechte mit den nachfolgenden Maßgaben. KCS ist zunächst nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Das gesetzliche Recht von KCS, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(2) Der Kunde hat KCS die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und die beanstandete Ware auf Verlangen bereitzustellen oder – nach Abstimmung – zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge trägt KCS die gesetzlich geschuldeten Aufwendungen der Nacherfüllung. Ohne vorherige Abstimmung veranlasste Aus- und Einbau-, Transport- oder Fremdleistungen werden nur ersetzt, soweit KCS hierzu gesetzlich verpflichtet ist.

(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Installation oder Inbetriebnahme, Nichtbeachtung von Herstellerangaben, unzulässige Änderungen, ungeeignete Betriebsmittel, fehlerhafte Netz- oder Kommunikationsbedingungen, Überspannung, äußere Einwirkungen oder normalen Verschleiß, sofern KCS den jeweiligen Umstand nicht zu vertreten hat.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aufgrund einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie sowie für gesetzliche Rückgriffsansprüche. Ebenfalls unberührt bleiben längere zwingende Fristen, insbesondere für eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

(5) Herstellergarantien bestehen neben den gesetzlichen Mängelrechten nur nach Maßgabe der jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers. Sie begründen keine eigene Garantie von KCS, sofern KCS eine solche nicht ausdrücklich in Textform übernommen hat.

§ 10 Firmware, Software und digitale Komponenten

(1) Soweit Produkte Firmware, lokale Software oder sonstige digitale Komponenten enthalten, werden die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte nach Maßgabe der Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers eingeräumt. Urheberrechte und sonstige Schutzrechte verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber.

(2) Nicht Bestandteil des Warenkaufs sind – soweit nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung genannt – Backendzugang, Hosting, Mobilfunk, Roaming, Zahlungsabwicklung, Monitoring, Abrechnung, Fernwartung oder sonstige laufende digitale Dienste. Hierfür ist ein gesonderter Vertrag erforderlich.

(3) Der Kunde ist für sichere Zugangsdaten, Netzwerkkonfiguration, Berechtigungen, Datensicherungen und die zeitnahe Installation verfügbarer sicherheitsrelevanter Updates verantwortlich, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich KCS übertragen wurden.

§ 11 Haftung

(1) KCS haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, haftet KCS begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von KCS.

(4) Soweit KCS technische Informationen oder Herstellerunterlagen unverändert weitergibt, haftet KCS nicht für deren Richtigkeit, es sei denn, KCS kannte die Unrichtigkeit oder hätte sie grob fahrlässig erkennen müssen. Eine Haftung von KCS für eigenständige Pflichtverletzungen bleibt unberührt.

§ 12 Exportkontrolle und Liefergebiet

(1) Lieferungen erfolgen nur in die im Onlineshop oder in der Auftragsbestätigung genannten Länder. Der Kunde hat alle anwendbaren exportkontroll-, sanktions-, zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten und KCS die für Prüfungen erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen.

(2) KCS ist berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Lieferung oder Verwendung gegen zwingende Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften verstoßen würde. Dies gilt nicht, wenn KCS das Leistungshindernis zu vertreten hat. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 13 Rückgaben und Widerrufsrecht

(1) Dem Kunden steht als Unternehmer kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht zu.

(2) Eine freiwillige Rücknahme mangelfreier Ware erfolgt nur aufgrund vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung mit KCS. Bedingungen, Kosten und eine etwaige Wiedereinlagerungs- oder Wertminderungspauschale werden im Einzelfall vereinbart.

§ 14 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) KCS verarbeitet personenbezogene Daten zur Vertragsdurchführung und nach Maßgabe der Datenschutzhinweise des Onlineshops sowie der anwendbaren Datenschutzvorschriften.

(2) Die Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische und technische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

§ 15 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von KCS.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis München. KCS bleibt berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen; gesetzliche Formvorschriften und der Vorrang individueller Abreden bleiben unberührt.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: August 2026

KLING Charging Solutions GmbH


KLING Charging Solutions GmbH
Am Höhenstein 3
82387 Antdorf, Germany

GF: Nikolaus Kling, Robin Kling
Ust-ID: DE 364 197 873
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